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unerlaubte Geldzuwendung an einen Arzt

Berufsrechtliche Konsequenzen von Geldzuwendungen eines Patienten an den Arzt

In der „Muster-Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte“ der Deutschen Ärztetages bzw. der Bundesärztekammer sind Grundregeln für eine ethisch einwandfreie Ausübung des ärztlichen Berufes enthalten; auf Ebene der Bundesländer sind entsprechende Berufsordnungen mit verbindlicher Wirkung vorhanden, welche der Muster-Berufsordnung angelehnt sind - so auch im Saarland. Unter Abschnitt 4. des Musters wird mit den §§ 30 bis 33 die „Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit bei der Zusammenarbeit mit Dritten“ geregelt, wobei mit „Dritten“ auch Patienten des Arztes verstanden werden.

§ 32 sowohl der Muster-BO als auch des saarländischen Regelwerkes betrifft „unerlaubte Zuwendungen“. Hier wird es dem Arzt unter anderem verboten, von „Patienten oder Anderen Geschenke oder andere Vorteile anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird“. Es ist also überhaupt nicht erforderlich, dass die Annahme eines Geschenks vom Patienten die Unabhängigkeit des ärztlichen Handelns tatsächlich beeinflusst, sondern es genügt bereits der Eindruck eines Verlusts an Unabhängigkeit, worunter Juristen Tatsachen verstehen, die bei einem objektiven Betrachter zu hinreichend konkreten Zweifeln daran führen, dass die selbständige Entscheidungsfindung des Arztes trotz einer Zuwendung des Patienten noch gewahrt bleibt. Hiermit wird der Nachweis einer konkreten Beeinträchtigung der Unabhängigkeit im Einzelfall erspart, wodurch der Schutz der ärztlichen Eigenständigkeit vorverlagert bzw. gestärkt wird: der Arzt muss - auch zum Vorteil seines Patienten - von diesem unabhängig bleiben! Zu beachten ist, dass finanzielle Abhängigkeit vom Patienten allein nicht reicht (aber natürlich ein starkes Indiz sein kann!), sondern dass der Arzt durch die Zuwendung gerade in seiner ärztlichen Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt erscheinen muss.

Der Ärztegerichtshof in Saarbrücken hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem der behandelnde Arzt von einer Patientin ein Geldgeschenk in Höhe von immerhin 478.000,-- € angenommen hatte. Darin sah das Gericht einen Verstoß gegen das Verbot unerlaubter Zuwendungen, d.h. eine unzulässige Beeinträchtigung der ärztlichen Entscheidungsfreiheit. Zu der exorbitant hohen Zuwendung kam es, weil die Patientin von dem Arzt bereits über einen längeren Zeitraum betreut worden war; die Patientin wollte diese besondere Situation weiter aufrecht erhalten und durch die Zuwendung außerhalb der gesetzlichen Gebühren sichern. Die Unabhängigkeit und Freiheit ärztlichen Handelns sei dadurch aber gefährdet worden, denn Schutzgut von § 32 der Berufsordnung ist eben nicht (nur) die konkrete Unabhängigkeit in einer bestimmten Situation, sondern das abstrakte Vertrauen der Öffentlichkeit in die ärztliche Unabhängigkeit, d.h. in die Entscheidungsfindung allein nach medizinischen Kriterien.

Allerdings genügt auf der anderen Seite noch nicht jede nur theoretische Möglichkeit einer Beeinflussung der ärztlichen Entscheidung durch eine Zuwendung des Patienten, da ansonsten jedes Geschenk verboten wäre, denn die Möglichkeit der Einflussnahme besteht ja immer. Deshalb müssen bestimmte Umstände vorliegen, welche die Unabhängigkeit einer ärztlichen Entscheidung in Frage stellen; der Ärztegerichtshof suchte also nach einschränkenden Kriterien, um nicht vorschnell zu einem Verstoß gegen § 32 der Berufsordnung zu kommen. Ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Beurteilung, ob § 32 verletzt wurde, ist die Höhe des erhaltenen Geldgeschenkes oder der Wert einer empfangenen Sachleistung. Hierbei entlastet den begünstigten Arzt auch nicht der Umstand, dass der Patient die treibende Kraft des Geschehens war, die Zuwendung der Leistung also vom Geldgeber ausging. Ebenso wenig nutzt es dem Arzt, dass ihm zuvor von einem Rechtsanwalt erklärt wurde, die Schenkung sei unbedenklich (wie es sich im vorliegenden Fall tatsächlich zugetragen hatte!). Die damit wahrscheinlich verbundene Fehlvorstellung des Arztes, sein Verhalten sei rechtmäßig gewesen, entlastet ihn nicht. Zusammenfassend kann festgehalten werden:

1. Der Wert eines dem Arzt zugewandten Gegenstandes oder die Höhe eines vom Patienten erhaltenen Geldbetrages können (aber müssen nicht!) gewichtige Indizien für eine Verletzung der Pflicht zur Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit sein.

2. Im Einzelfall muss eine derart unerlaubte Zuwendung an den Arzt abgegrenzt werden von einer (erlaubten) Vergütung für ärztliche Dienstleistungen, welche das übliche Maß übersteigen. Wenn sich konkreter Aufwand des Arztes ergibt, der über die ärztliche Versorgung hinausgeht, ist eine damit in Zusammenhang stehende Zahlung des Patienten eine Vergütung und keine Zuwendung im Sinne von § 32 der Berufsordnung.

3. Liegt dagegen eine Zuwendung und damit ein Verstoß gegen § 32 vor, treffen den Arzt die folgenden Konsequenzen:

a) eine berufsrechtliche Sanktion (hier verhängte der Ärztegerichtshof Saarbrücken eine Geldbuße in Höhe von 15.000,-- €)
b) die Schenkungszusage des Patienten ist nichtig, d.h. die Schenkung muss rückabgewickelt werden!