Reichweite der Formvorschrift zum Erbverzichtsvertrag
zur Bedeutung der Formbedürftigkeit eines Erbverzichtvertrags für andere Verträge
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 07.12.2011 einige Rechtsfragen zu einem recht komplexen Sachverhalt zu entschieden. Der zu beurteilende Vorgang bestand aus mehreren Geschäften:
Die spätere Beklagte schloss mit ihrem Vater einen notariellen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag. In diesem erklärte die Tochter den Verzicht auf ihr gesetzliches Erbrecht sowie auf ihren Pflichtteil. Der Verzicht war allerdings - was grundsätzlich zulässig ist - unter mehrere aufschiebende Bedingungen gestellt, also Bedingungen, welche eintreten mussten, damit der Erbverzicht wirksam wird. Darunter befand sich auch die Vorgabe, dass der Kommanditanteil des Vaters (= Erblassers) an einer Kommanditgesellschaft (KG) wirksam und frei von Rechten Dritter auf die Tochter überzugehen habe.
In einem zweiten Vertrag, welcher nicht notariell, sondern „nur“ privatschriftlich abgeschlossen wurde, übertrug der Vater seine Kommanditbeteiligung an die Tochter. Außerdem trat der Vater im gleichen Vertrag seine „sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen“, insbesondere aus Darlehen, die er u.a. gegen seinen Sohn und die KG hatte, an die Tochter ab. Der Sohn war nicht nur Darlehensschuldner, sondern auch Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter bei der Komplementärin der KG (diese war eine GmbH & Co. KG). Die Abtretung der Forderungen gegen Sohn und Gesellschaft stand ihrerseits unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Sohn gegen die Übertragung der Kommanditanteile auf die Schwester rechtliche Schritte unternehmen würde, war also ein Druckmittel, um die Anteilsübertragung in der Familie durchzusetzen.
Die KG, vertreten durch die Komplementär-GmbH, diese vertreten durch den Sohn als Geschäftsführer, erhob gegen die Schwester eine Feststellungsklage mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag weder Zinsansprüche noch ein Anspruch auf Kapitalrückzahlung zustünden. Die erste Instanz (Landgericht Stuttgart) folgte dem und sprach eine Feststellung entsprechend dem Antrag der Klägerin aus. Die Berufungsinstanz (Oberlandesgericht Stuttgart) stellte auf Berufung der Beklagten fest, dass dieser aus dem Darlehensvertrag DERZEIT keine Ansprüche zustehen würden - was allerdings immerhin voraussetzte, dass der Darlehensvertrag prinzipiell wirksam war; lediglich durchgesetzt werden konnte er zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung nicht. Der BGH hielt diese Entscheidung aufrecht und wies die Revision der Klägerin gegen das Urteil des OLG Stuttgart zurück. Die wichtigsten Gründe hierfür waren folgende:
Den größten Raum der BGH-Entscheidung nahm § 2348 BGB ein, wonach ein Erbverzichtsvertrag der notariellen Beurkundung bedarf. Diese Form war hier zwar eingehalten worden, doch trat das Argument auf, dass dieselbe Anforderung auch für die anderen Verträge des Erblassers mit seiner Tochter, darunter insbesondere die Abtretung der Darlehensforderungen zu gelten habe. Aufgrund der bloßen Privatschriftlichkeit sei die Forderungsabtretung unwirksam. Dem folgte der BGH zu Recht nicht und sprach aus, dass die Formbedürftigkeit nach § 2348 BBG auf den Erbverzicht beschränkt sei und sich nicht auf weitere Vollzugsgeschäfte wie die Übertragung der Kommanditanteile oder die Abtretung der Forderungen erstreckt. „Vollzugsgeschäfte“ sind solche, mit denen vertraglich übernommene Pflichten erfüllt werden (zum Beispiel die Zahlung eines Kaufpreises oder die Übereignung eines Gegenstandes). Die Formbedürftigkeit der einzelnen Geschäfte ist isoliert für jedes einzelne zu beurteilen, selbst wenn die Geschäfte - wie hier - nach dem Willen der Parteien eine Einheit bilden bzw. miteinander „stehen und fallen“ sollen. Denn dieser Zusammenhang zwischen mehreren Verträgen bedeutet nicht, dass die Vertragspartner für alle die strengste Form wollen.
Neben diesem Hauptargument haben den BGH noch einige Gesichtspunkte zum Recht der Forderungsabtretung beschäftigt. So komme ein (vertraglicher) Ausschluss der Abtretung zwischen Gläubiger und Schuldner zwar in Betracht und könne ein derartiger Ausschluss sogar stillschweigend vereinbart werden, doch bedürfte es dafür zumindest „hinreichend sichere Anhaltspunkte“, an denen es nach Ansicht des Gerichts hier fehlte. Auch würde in einem Wechsel der Gläubigerposition (vom Vater auf die Tochter) keine Verschlechterung in der Rechtsstellung des Schuldners herbeigeführt, da dieser zur Rückzahlung des Darlehens im einen wie im anderen Fall verpflichtet bleibe und es ein Recht des Schuldners auf Beibehaltung seines ursprünglichen Gläubigers nicht gibt. Einwendungen, die er gegenüber dem bisherigen Gläubiger geltend machen konnte, stehen ihm auch gegen den neuen Gläubiger zu. Schließlich wies der BGH noch auf den Grundsatz hin, dass eine Forderung zum Zeitpunkt, in dem sie auf einen neuen Gläubiger übergehen soll, hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar sein muss. Letzteres ist vor allem bei der Abtretung erst zukünftiger Forderungen (etwa zur Kreditsicherung) wichtig. Das Erfordernis der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit einer abzutretenden Forderung sah der BGH im vorliegenden Fall als erfüllt an, denn diesbezügliche Zweifel konnten hier nicht an Inhalt und Umfang der abgetretenen Darlehensforderungen auftreten, sondern sich lediglich auf die Bestimmtheit der für die Abtretung vereinbarten aufschiebenden Bedingung beziehen. Diese Bedingung wiederum betraf nicht den Abtretungsvorgang unmittelbar, sondern bestand darin, dass der Sohn der Übertragung des Kommanditanteils vom Vater auf die Tochter juristische Steine in den Weg legen würde.





