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Rechtfertigung eines Behandlungsabbruchs durch Patientenverfügung

Wann kann der Abbruch einer ärztlichen Behandlung durch eine Patientenverfügung gerechtfertigt sein?

Grundsätzlich stellt jeder ärztliche Heileingriff - auch der erfolgreiche - eine Körperverletzung dar und da der behandelnde Arzt ihn vornehmen will, sogar eine vorsätzliche! Diese Körperverletzung wird aus Sicht der (Straf-)Juristen durch eine Einwilligung des Patienten „gerechtfertigt“, d.h. der ärztliche Heileingriff verwirklicht zwar den Tatbestand einer Körperverletzung, ist aber nicht rechtswidrig (ähnlich verhält es sich im Bereich von Sportverletzungen).

Eine Rechtfertigung des ärztlichen Handelns kann sich auch aus einer Patientenverfügung ergeben, welche allgemein Anweisungen für ärztliche Maßnahmen enthält und gerade in konkreten Situationen eingreift, in denen der Patient nicht mehr selbst befragt werden kann (solange das noch möglich ist, braucht man die Patientenverfügung nicht). Dabei geht es hier häufiger nicht um Vorgaben für ärztliches Handeln, sondern darum, wann weitere Handlungen unterbleiben, also konkrete Maßnahmen nicht oder nicht mehr durchgeführt werden sollen.

Um einen derartigen Fall ging es auch in einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10.11.2010, in welchem das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Köln) in einer Strafsache bestätigt wurde. Der Angeklagte war wegen versuchten Totschlags verurteilt worden. Bei ihm handelte es sich nicht um einen Arzt, sondern um den Schwiegersohn einer Patientin, der die behandelnden Ärzte unter Berufung auf eine Patientenverfügung zum Abbruch der Behandlung bewegen wollte und - nachdem diese sich dem entgegenstellten - sogar selber medizinische Apparaturen abschaltete („Gut, dann mach ich das jetzt selbst“).  
Eine Rechtfertigung des Angeklagten, dem der Inhalt der Patientenverfügung seiner Schwiegermutter nicht einmal bekannt war, kam nicht in Betracht - zumal noch seine Vorstellung motivgebend dazu kam, dass ihm die 82-jährige Schwiegermutter nach erfolgreicher Behandlung aufgrund Pflegebedürftigkeit finanziell zur Last fallen könnte! Der BGH traf aber wichtige Feststellungen zur Frage, wann der Abbruch einer Behandlung durch den dahingehenden Willen des Patienten gerechtfertigt sein könnte.

Eine Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung ist unter zwei Bedingungen gerechtfertigt: derartige Maßnahmen

1. müssen dem tatsächlichen oder zumindest mutmaßlichen Patientenwillen entsprechen

2.  dürfen nur dazu dienen, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen.

Zur Beurteilung müssen bei einem nicht mehr ansprechbaren Patienten die in einer Patientenverfügung festgelegten Bedingungen für einen Behandlungsabbruch beachtet werden; liegt eine Patientenverfügung nicht vor, bleibt nur der mutmaßliche Wille. Im vorliegenden Fall war der Zustand der Patientin im medizinischen Sinn „ernst, aber nicht hoffnungslos“, was nach ihrer Patientenverfügung für einen Abbruch der Behandlung nicht gereicht hätte. Der Angeklagte kannte den Zustand seiner Schwiegermutter, nicht aber deren Patientenverfügung. Stattdessen hatte er sich, so der BGH, „eigenmächtig und in selbstherrlicher Weise“ über die medizinische Einschätzung der Ärzte hinweggesetzt und medizinische Geräte gegen deren Willen abgeschaltet.
Der BGH hob deshalb hervor, dass das auch verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht von Patienten, die ihren Willen (nicht mehr) äußern können, zu garantieren und der allgemein gebotene Schutz des menschlichen Lebens zu verwirklichen sei.

Vor allem im Hinblick auf den zweiten Aspekt muss sichergestellt werden, dass Patientenverfügungen nicht ihrem Inhalt zuwider als bequemer Vorwand benutzt werden, um auf eine Lebensverkürzung schwer erkrankter Patienten hinzuwirken. Zudem muss aufgrund der stark belastenden Situation, in welcher ein Behandlungsabbruch erwogen wird, gewährleistet sein, dass die Entscheidung darüber nicht unter zeitlichem Druck erfolgt, sondern nur nach sorgfältiger Prüfung der medizinischen Grundlagen sowie des gegebenenfalls in einer Patienten- verfügung zum Ausdruck gekommenen Patientenwillens.
Hierfür sind folgende verfahrensmäßigen Vorgaben zu beachten:

1. nur der Betreuer bzw. Bevollmächtigte ist befugt, zu prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung mit der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation des Patienten übereinstimmen [der Angeklagte im vorliegenden Fall war weder Betreuer noch Bevollmächtigter]

2. der Betreuer muss diese Prüfung auch tatsächlich vornehmen und auf der Grundlage der Patientenverfügung (nicht nach eigenem Gutdünken!) dem Willen des Patienten Geltung verschaffen [der Angeklagte kannte die Patientenverfügung seiner Schwiegermutter nicht und war auch nicht bereit, den Inhalt der Verfügung zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihm auseinanderzusetzen]

3. die Entscheidung über einen Behandlungsabbruch setzt zwingend ein Zusammenwirken von Betreuer und Arzt voraus! Der behandelnde Arzt ist nicht lediglich „Befehlsempfänger“, sondern prüft in eigener Verantwortung, welche Behandlung im Hinblick auf Gesamtzustand und Prognose des Patienten erforderlich ist und erörtert dies mit dem Betreuer unter Berücksichtigung des Patientenwillens [der Angeklagte hatte sich dagegen eigenmächtig über dringende Empfehlungen des medizinischen Personals hinweggesetzt].