Konsequenzen einer irreführenden Berufsbezeichnung im Heilpraktikerbereich
Zulässigkeit der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“
Im verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg war darüber zu entscheiden, ob der Inhaber einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis durch die Verwendung des Titels „Heilpraktiker für Psychotherapie“ gegen § 1 Heil- praktikergesetz (HeilprG) verstößt. Das Gesetz heißt komplett „Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung“ und stammt bereits aus dem Jahr 1939! „Ausübung ohne Bestallung“ bedeutet nach dem Gesetz, dass Heilkunde von einer Person betrieben wird, die nicht Arzt ist.
Hinsichtlich der Berufsbezeichnung ist in Absatz 3 des § 1 allerdings nur geregelt, dass der Inhaber einer unbeschränkten Heilpraktikererlaubnis die Bezeichnung „Heilpraktiker“ zu führen hat - der unbeschränkt zur Heilpraxis Zugelassene ist also verpflichtet, seinen Beruf anzugeben bzw. die Berufsbezeichnung zu führen. Daraus ergab sich die Frage, ob sich im Umkehrschluss aus § 1 Abs. 3 HeilprG ein Verbot ableiten lässt, die Bezeichnung „Heilpraktiker“ mit weiteren Zusätzen zu führen, wie hier der Ergänzung „für Psychotherapie“. Darüber hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg in 2. Instanz zu entscheiden.
Der Berufsträger hatte mit seiner Verwendung des einschränkenden Zusatzes „für Psychotherapie“ zwar objektiv nichts Falsches behauptet, denn seine Zulassung war ja auf dieses Fachgebiet ausgerichtet. Dennoch untersagte ihm die zuständige Behörde die Benutzung dieser Bezeichnung, was dann auch durch die 1. Instanz, das Verwaltungsgericht Braunschweig, bestätigt wurde. Dem die Behörde verklagenden Heilpraktiker wurde konkret aufgegeben, sich auf seiner Internetseite und damit verlinkten Seiten nicht weiter als „Heilpraktiker für Psychotherapie“ zu bezeichnen. Die Begründung hierfür war folgende: dem Kläger sei lediglich eine auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis erteilt worden (beschränkte Erlaubnis). Dieser Punkt war unstrittig. Die Verwendung der Bezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“ sei aber irreführend, weil sie wahrheitswidrig auch den Eindruck erwecken könnte, dass der Kläger die allgemeine Heilpraktiker- erlaubnis innehat und sich hierbei lediglich - freiwillig - auf das Gebiet der Psychotherapie spezialisiert habe. Es werde also eine Verwechslungsgefahr herbeigeführt, indem eine nur beschränkte Erlaubnis wie eine uneingeschränkte Erlaubnis mit Spezialisierung dargestellt sei.
Das OVG Lüneburg hatte die Berufung zugelassen, da nach seiner Auffassung erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des von der Verwaltungsbehörde und der Vorinstanz vertretenen Ergebnisses bestanden. Zwar stelle das Heilpraktikergesetz durchaus eine Grundlage dar, um in Fällen der unzulässigen Heilkundeausübung behördlicherseits einzuschreiten, also wie hier eine Untersagung auszusprechen. Hierunter falle aber nicht die Verwendung einer unzulässigen Berufsbezeichnung. Zur Begründung erinnerte das Gericht zunächst an den Sachverhalt: dem Kläger war unstreitig die Erlaubnis erteilt worden, die Heilkunde (ohne Bestallung) beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie auszuüben. Die dann tatsächlich erfolgte Berufsausübung des Klägers geschah im Rahmen der Erlaubnis; der Kläger hatte bei seiner Betätigung nichts getan, was er nicht durfte. Deshalb, so das OVG weiter, hätte sich ein Grund für das behördliche Verbot allein aus der vom Kläger verwendeten Bezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“ ergeben müssen, was seinerseits nur dann der Fall gewesen wäre, wenn dem Heilpraktikergesetz auch ein auf die Verwendung von Berufsbezeichnungen bezogenes Verbot entnommen werden könnte. Dies sei aber nicht der Fall. § 1 Absatz 3 HeilprG enthält lediglich das an die Inhaber einer unbeschränkten Heilpraktikererlaubnis gerichtete Gebot, die Bezeichnung „Heilpraktiker“ auch zu führen. Dagegen sei ihm kein Verbot zu entnehmen, abweichende Berufsbezeichnungen zu verwenden. Somit hätte gegen den Kläger eine Untersagungsverfügung nur bei unzulässiger Ausübung seiner Heilpraktikertätigkeit ergehen dürfen, welche hier aber gerade nicht vorlag, da der Kläger lediglich im Rahmen seiner Befugnis tätig wurde.
Ob diese Ansicht des OVG Lüneburg der "Weisheit letzter Schluß" ist, kann bezweifelt werden. Immerhin macht es sachlich schon einen Unterschied, ob jemand ohne Beschränkung zur (nichtärztlichen) Heilkunde zugelassen ist und sich nur freiwillig auf ein Fachgebiet spezialisiert (wie beispielsweise ein Rechtsanwalt mit Tätigkeits-schwerpunkten) oder ob bereits die Zulassung selber auf einen Ausschnitt der Heilkunde beschränkt wurde. Das Publikum bzw. die Verkehrskreise verbinden zudem mit Begriffen, welche berufliche Spezialisierungen anzeigen, immer stärker auch die Erwartung einer bestimmten Qualität. Hierzu zählen Hinweise auf Fortbildungen, Schwerpunkte und Zusatzqualifikationen. Die Bezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“ ist in diesem Zusammenhang deshalb nicht unproblematisch, weil aus ihr nicht hervorgeht, ob eine nach der unbeschränkten Zulassung erfolgte Spezialisierung auf das Gebiet Psychotherapie vorliegt oder nur eine beschränkte Erlaubnis zur Ausübung der Psychotherapie (ohne andere Qualifikationen, wie etwa die eines psychologischen Psychotherapeuten). Allerdings hatte das OVG Lüneburg diesen Aspekt zumindest gesehen, indem es ebenfalls für möglich hielt, dass die Verkehrskreise die vom Kläger gewählte Berufsbezeichnung falsch verstehen würden. Dem entgegenzuwirken sei aber Aufgabe des Gesetz- gebers, der etwa die Verwendung einer Bezeichnung „Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie“ vorschreiben könne.
Diese Rechtsauffassung des OVG Lüneburg ist eine vorläufige, da sie bei der Entscheidung über die Zulassung der Berufung geäußert wurde. Eine Entscheidung in der Hauptsache steht noch aus, doch ist zu erwarten, dass die Vorentscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig aufgehoben wird.





