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Haftung des Arztes für Verletzung der Aufklärungspflicht

Zur Pflicht von Arzt und Krankenhaus zur Aufklärung des Patienten

Eine Patientin verklagte den Träger eines Krankenhauses sowie einen im Krankenhaus behandelnden Arzt auf Zahlung von Schmerzensgeld für schon erlittene Schäden. Außerdem begehrte sie die Feststellung der Ersatzpflicht auch für eventuell in der Zukunft noch auftretende immaterielle Schäden. Ausgangspunkt des Geschehens war eine Krampfadernoperation, bei der auch eine Spinalanästhesie (Betäubung des Rückenmarks) vorgenommen wurde. Nach dem Eingriff bildeten sich im Schädel der Patientin Flüssigkeitsergüsse (subdurale Hygrome). Bei den im Krankenhaus (ebenfalls nach der Operation) gefertigten CT-Bildern wurden die Flüssigkeitsansammlungen jedoch nicht erkannt; die Patientin wurde erst drei Tage später in einem anderen Krankenhaus am Kopf operiert, nachdem dort die Hygrome festgestellt worden waren. In dem Prozess, der in letzter Instanz vom Bundesgerichtshof (BGH) entschieden wurde, ging es darum, ob der Arzt im Rahmen seiner Aufklärung über die Risiken der Spinalanästhesie auch auf die Möglichkeit der Flüssigkeitsbildung hätte hinweisen müssen.

Der BGH machte zunächst die interessante Anmerkung, dass die bisherigen Feststellungen nicht ausreichen würden, um eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung der Aufklärungspflicht zu verneinen! Dies liest sich so, als ob der Verdacht einer Pflichtverletzung ausgeräumt werden müsste, der behandelnde Arzt also nachzuweisen hätte, seine Pflicht zur Aufklärung erfüllt zu haben. Tatsächlich liegt die Beweislast für Arztfehler aber grundsätzlich beim Patienten; der Arzt kann den Hergang einer Aufklärung zudem durch Unterschrift des Patienten unter ein (lapidares) Aufklärungsprotokoll belegen.

Zum Umfang der Aufklärung gilt die Regel, dass der Patient „im Großen und Ganzen“ wissen muss, worauf er sich einlässt. Dazu hat ihn der Arzt über die Art des Eingriffs sowie über die mit ihm verbundenen, nicht ganz außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegenden Risiken zu informieren. Dem Patienten muss eine allgemeine Vorstellung (keine fachmedizinische, denn der Patient ist Laie) von der Schwere des Eingriffs und den spezifisch mit ihm verbundenen Risiken vermittelt werden. Keine Rolle spielt hingegen die Frage, wie oft ein Risiko zu einer Komplikation führen kann. Entscheidend ist vielmehr, welche Bedeutung das Risiko für die Entschließung des Patienten haben kann, einer Behandlung zuzustimmen. Dies bedeutet nach dem BGH, dass bei einer möglicherweise besonders schweren Belastung für die Lebensführung des Patienten die Information über ein Risiko auch dann von Bedeutung ist, wenn sich das Risiko nur selten verwirklicht. Der Umfang bzw. die Intensität der Aufklärungspflicht wird also von der Qualität eines Risikos beeinflusst: ist das Risiko geeignet, die weitere Lebensführung des Patienten erheblich zu belasten, stellt es trotz einer nur geringen Eintrittswahrscheinlichkeit ein aufklärungspflichtiges Risiko dar.

Aufzuklären ist aber nur über bekannte Risiken. Wenn ein Risiko im Zeitpunkt der Behandlung noch nicht bekannt war, besteht auch keine Aufklärungspflicht. War es gerade dem behandelnden Arzt nicht bekannt und musste es ihm auch nicht bekannt sein - etwa weil es nur in anderen Spezialgebieten der Medizin, aber nicht in seinem Fachgebiet diskutiert wurde - entfällt die Haftung des Arztes mangels schuldhafter Pflichtverletzung. Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob die Entstehung eines subduralen Hygroms bzw. Hämatoms als Folge der durchgeführten Spinalanästhesie als ein typisches, eingriffsspezifisches Risiko gerade dieser Anästhesiemethode angesehen werden konnte und daher Aufklärungsbedarf bestand.

Grundsätzlich sind Gerichte und Rechtsanwälte mit der Beantwortung derartiger Fragen überfordert und müssen sich in der Regel sachverständiger Hilfe bedienen; erst die rechtliche Bewertung ist Sache der Juristen. Das Gericht wiederum darf sich nicht über Widersprüche oder Unklarheiten in den Ausführungen eines medizinischen Sachverständigen hinwegsetzen. Vielmehr muss es Unklarheiten und Zweifel im Sachverständigengutachten durch eine gezielte Befragung beseitigen. Andernfalls bietet der Sachverständigenbeweis keine ausreichende Grundlage für eine Überzeugungsbildung des Gerichts. Genau daran krankte auch die Entscheidung des Berufungsgerichts (Oberlandesgericht Brandenburg), weshalb der BGH zu erneuter Entscheidung zurückverwies: es war unklar geblieben, ob dem mit dem Eingriff befassten Anästhesisten das Risiko eines subduralen Hygroms im Zeitpunkt der Behandlung (Oktober 2003) hätte bekannt sein müssen. Die in dieser Hinsicht unklaren Ausführungen des Sachverständigen, so der BGH, konnten keine ausreichende Grundlage bieten, um das Verschulden des Arztes zu verneinen (wie es das Oberlandesgericht getan hatte).

Zur Frage der Kausalität zwischen der Behandlungsmethode (hier: Spinalanästhesie) und den erlittenen Schäden (hier: Auftreten subduraler Hygrome) führte der BGH aus, dass eine Schädigung bei fehlerhafter Aufklärung bereits in dem ärztlichen Eingriff als solchem liegen kann, da ohne Aufklärung auch keine Einwilligung des Patienten vorliegt und dadurch der Eingriff per se rechtswidrig ist. Dadurch wird die Beweisführung zur Kausalität für einen Patienten erleichtert: es genügt jetzt bereits der Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein ärztlicher Eingriff für einen Schaden des Patienten ursächlich wurde. Auch hierzu war die Ermittlung des Sachverhalts durch das Vorgericht lückenhaft, indem das Oberlandesgericht nach Sicht des BGH bei der Prüfung des Kausalzusammenhangs einen zu strengen Maßstab angelegt hatte. Der BGH verwies den Rechtsstreit deshalb zu erneuter Verhandlung und Entscheidung zurück, um dem Gericht Gelegenheit zu geben, die notwendige Klärung zur Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs nachzuholen. Dabei sei auf Widersprüche in den Sachverständigengutachten zu achten; außerdem könnten die zeitliche Nähe der Komplikation zu dem ärztlichen Eingriff sowie das Fehlen möglicher anderer Ursachen für den Schaden der Patientin von Bedeutung sein.