BGH zur Übertragung von Zahlungsansprüchen in Landpachtverträgen
Übertragung von Zahlungsansprüchen durch vorformulierte Klausel in Landpachtverträgen
Die vertragliche Regelung von beihilferechtlichen Zahlungsansprüchen (ZA´s) in Pachtverträgen über landwirtschaftliche Flächen (Landpachtvertrag; im Folgenden wird zur Abkürzung aber nur von Pachtvertrag gesprochen) beschäftigt die Gerichte immer wieder. Doch aufgrund der Komplexität des Themas ist Rechtssicherheit hier noch nicht eingetreten. Zumeist geht es um ZA´s europäischer Herkunft, d.h. um solche, die infolge einer EG-Verordnung im nationalen Raum ausbezahlt werden. Mit einer vertraglichen Regelung soll ihre Verteilung in Pachtverhältnissen auf Pächter und Verpächter (oder einen nachfolgenden Bewirtschafter) festgelegt werden. Dabei verbleiben ZA´s während der Laufzeit eines Vertrages natürlich beim Pächter; es geht bei den Regelungen über ZA´s immer erst um den Zeitraum nach Beendigung des Pachtverhältnisses. Insbesondere der Verpächter hat hier Interesse an einer Regelung, da der Übergang von ZA´s auf ihn oder einen neuen Pächter den Wert der Pachtflächen steigert. Umstritten war und ist, ob und wie der Verpächter die Übertragung von ZA´s erreichen kann. Insbesondere eine entsprechende Regelung in Gestalt einer vorformulierten Klausel ist vorteilhaft, aber auch problematisch, wie ein am 23.04.2010 vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedener Fall aufzeigt, bei dem mit schriftlichem Pachtvertrag Flächen an einen Landwirt für eine Laufzeit von einigen Monaten (14.02.-30.09.) verpachtet wurden.
Zunächst machte der BGH drei Feststellungen, die auch früher schon galten.
Die erste besagt, dass es auf die Umstände des einzelnen Falles ankommt; jeder Fall hat individuelle Züge und eine Pauschallösung, wie die Übertragung von ZA´s vom Pächter auf den Verpächter wirksam geregelt werden kann, gibt es (leider) nicht. Diese Abhängigkeit einer Entscheidung von konkreten Umständen eines Falls gilt auch für andere Rechtsgebiete, weshalb generell aus einem Urteil nicht ohne weiteres Schlüsse für spätere Rechtsstreitigkeiten gezogen werden können!
Die zweite Feststellung des BGH ist speziell auf das landwirtschaftliche Pachtrecht bezogen und auch wichtig für die Entscheidung des Falls geworden: nach ihr sind Landwirte mit dem Subventionsrecht vertraut! Das ist vielleicht eine kühne Behauptung, doch wegen ihr ist die Bedeutung einer vertraglichen Regelung zu ZA´s für den Landwirt in der Regel „klar und durchschaubar" und kann er sich nicht auf Verständnis-schwierigkeiten berufen. Die dritte Feststellung besagt, dass ZA´s der rechtsgeschäftlichen Regelung durch die Pachtvertragsparteien auch nicht generell entzogen sind. Speziell bei einer nur kurzfristigen, saisonalen Verpachtung (wie im vorliegenden Fall) besteht ein legitimes Interesse des Verpächters zufällige Vor- und Nachteile durch den Systemwechsel im Recht der Beihilfen-gewährung aufzufangen.
Zur Struktur der Beihilfen nach der Reform in diesem Bereich ist in Kürze Folgendes zu sagen: ein Zahlungsanspruch ist ein einheitlicher Anspruch auf eine Beihilfe; er kann nicht - auch nicht vertraglich - aufgespalten bzw. auf zwei Personen (Pächter und Verpächter) verteilt werden. Andererseits setzt sich der einheitliche ZA rechnerisch aus zwei Komponenten zusammen, indem in Deutschland mit seinem Kombinationsmodell der Anspruch nach einem flächenbezogenen Grundbetrag und einem betriebsindividuellen Betrag errechnet wird. Der betriebsindividuelle Anteil hat den Zweck einer produktionsunabhängigen Einkommensstützung, ist also auf die Person des Bewirtschafters zugeschnitten. Dem entspricht das Prinzip, dass der Bewirtschafter bzw. Pächter ZA´s auch über die Vertragszeit hinaus nutzen kann (durch Aktivierung auf anderen Flächen oder mittels Veräusserung an andere Erzeuger!). Der Pächter nimmt die während seiner Bewirtschaftung entstandenen ZA´s also grundsätzlich mit. Verpächter versuchen jedoch gerne, sich nach Ende des Pachtverhältnisses den Anteil aus der Summe der ZA´s übertragen zu lassen, dessen Wert dem flächenbezogenen Betrag der ZA´s entspricht (schliesslich nimmt der Pächter die Flächen nicht mit). So war es auch im vorliegenden Fall, wobei sich der Verpächter zur Erreichung seines Ziels einer vorformulierten Klausel im Pachtvertrag bediente. Diese Klausel lautete auszugsweise:
„Werden … dem Pächter übertragbare Zahlungsansprüche zugewiesen, die auf der Bewirtschaftung der Pachtsache beruhen, so verpflichtet sich der Pächter, bei Beendigung des Pachtvertrages den aus der gepachteten Fläche resultierenden Anteil an Zahlungsansprüchen unentgeltlich auf den nachfolgenden Bewirtschafter zu übertragen. Diese Verpflichtung beinhaltet nicht den betriebsindividuellen Anteil an den Zahlungsansprüchen“.
Der BGH prüfte die Wirksamkeit dieser Klausel anhand folgender Maßstäbe aus dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB):
a) Transparenzgebot, demzufolge der Verwender von AGB (hier der Verpächter) die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen hat. Insbesondere mit einem Vertrag verbundene wirtschaftliche Nachteile und Belastungen müssen soweit erkennbar gemacht werden, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Allerdings müssen nicht die geschäftlichen Motive für die Verwendung einer Klausel offengelegt werden.
b) Kriterien der Inhaltskontrolle, wonach eine Klausel inhaltlich angemessen sein muss. Eine Vertragsregelung verletzt dieses Erfordernis in drei Fällen: sie
- weicht von den Leitgedanken einer gesetzlichen Regelung ab
- höhlt vertragswesentliche Rechte und Pflichten (hier des Pächters) aus
- führt zu einer unangemessenen Benachteiligung.
Die hier umstrittene Klausel hielt sämtlichen Anforderungen an Transparenz und inhaltlicher Angemessenheit stand! Insbesondere zu dem Aspekt eines Abweichens vom Leitgedanken einer gesetzlichen Regelung (der Pächter berief sich hierfür auf § 596 BGB, welcher die Pflicht zur Rückgabe der Pachtsache regelt und begrenzt), wies der BGH darauf hin, dass der Anspruch auf eine Subvention nicht Gegenstand des Landpachtrechts ist. Die unangemessene Benachteiligung wurde aufgrund einer Gesamtwürdigung verneint: der Verpächter sah in seiner Klausel die Übertragung der Zahlungsansprüche nur in einem dem flächenbezogenen Betrag entsprechenden Umfang vor und hatte hieran auch ein schützenswertes Interesse (möglichst nicht beeinträchtigte Fortsetzung der Bewirtschaftung durch einen Pächterwechsel).





