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Auslegung und Anfechtung eines Erbvertrags

Zur Auslegung und Anfechtung eines Erbvertrags

Zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) gelangte ein Antrag von zwei Schwestern auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins. In diesem sollte dokumentiert werden, dass beide Antragstellerinnen zu jeweils ½ Erben ihrer 2009 verstorbenen Schwester geworden waren. Dafür beriefen sie sich auf ein notarielles Testament der Verstorbenen aus dem Jahr 2001, in welchem die genannte Erbeinsetzung der Schwestern tatsächlich verfügt war. Allerdings hatte der Vorgang auch eine Vorgeschichte, weshalb überhaupt ein Rechtsstreit in Gang kam:

die Erblasserin hatte schon 1975 mit ihrem ersten Ehemann einen notariell beurkundeten Erbvertrag geschlossen, der eine hälftige Beerbung durch die beiden Antragstellerinnen gerade nicht vorsah (Einzelheiten des Erbvertrags sind hier uninteressant). Zudem behielten sich die Vertragsparteien ein einseitiges Recht zum Rücktritt vom Erbvertrag nicht vor, erhöhten so also die bindende Wirkung des Vertrags. Nach dem Tod des Ehemannes im Jahre 1988 schlug die Erblasserin die Erbschaft wegen Überschuldung des Nachlasses aus. Der Erbscheinsantrag der beiden Schwestern der Erblasserin, gestützt auf das Testament von 2001, wurde sowohl vom Amtsgericht Aachen (zulässiges Nachlassgericht) als auch vom Oberlandesgericht Köln zurückgewiesen. Der BGH hielt diese Zurückweisung aufrecht!

Zunächst konnten die Antragstellerinnen ihre behauptete Erbenstellung (als Basis für die Erteilung eines Erbscheins) nur dann auf das Testament ihrer Schwester stützen, wenn der ältere Erbvertrag die Schwester nicht mehr an der Errichtung des Testaments gehindert hätte. Für eine Beseitigung des Erbvertrags kam angesichts der Umstände (kein Rücktrittsvorbehalt) nur eine Anfechtung in Betracht.

Vorher musste der Erbvertrag zwischen der Erblasserin und ihrem vorverstorbenen Ehemann aber ausgelegt werden (rechtlicher Grundsatz: Auslegung kommt vor Anfechtung), denn was durch Auslegung „gerettet“ werden kann, braucht gar nicht mehr angefochten zu werden. Die Antragstellerinnen trugen hierzu vor, dass der Erbvertrag von 1975 derart auszulegen sei, dass der Erblasserin darin stillschweigend (= ohne ausdrückliche Regelung) ein Rücktrittsvorbehalt für den (dann später auch eingetretenen) Fall eingeräumt worden sei, dass entgegen den Erwartungen bei Vertragsschluss beim Tod des Ehemannes dessen Nachlass überschuldet sein werde und die Erblasserin die Erbschaft deshalb ausschlagen müsse. Für die Auslegung einer Willenserklärung, worunter auch eine letztwillige Verfügung in einem Testament oder Erbvertrag gehört, ist der wirkliche Wille des Erklärenden, etwa eines Erblassers, zu erforschen und nicht stur an dem buchstäblichen Sinn eines Ausdrucks zu haften, was Auslegung erst möglich macht. Allerdings ist bei der Auslegung von Verträgen wie einem Erbvertrag mit Rücksicht auf die wechselseitige Bindung daneben auch der gemeinsame Wille der Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu berücksichtigen, da andernfalls unter Berufung auf subjektive Elemente des Einzelnen jeder Vertrag „gekippt“ werden könnte. Unter Berücksichtigung dieser Auslegungsgrundsätze kam die Annahme eines stillschweigenden Rücktrittsvorbehalts für den Fall der Veränderung der Vermögensverhältnisse hier nicht in Betracht. Im Erbvertrag war zum Ausschluss eines einseitigen Rücktrittsrechts eine eindeutige Regelung enthalten. Was aber unmissverständlich geregelt ist, kann nicht mehr ausgelegt werden, denn die Auslegung dient nur der Beseitigung von Zweifeln, nicht aber der Uminterpretierung eines eindeutig zum Ausdruck gebrachten Willens in einen anderen. Wo Klarheit über das Gewollte herrscht, hat die Auslegung zu schweigen! Zudem darf auch die starke Bindungswirkung des Erbvertrags nicht vorschnell ausgehöhlt werden.

Blieb noch die Möglichkeit einer Beseitigung des Erbvertrags durch Anfechtung, was der BGH jedoch ebenfalls ablehnte. Die einjährige Frist für die Anfechtung in Fällen des Irrtums als Grund zur Anfechtung beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser (hier die verstorbene Schwester) von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Das Anfechtungsrecht der Erblasserin wegen eines Irrtums hinsichtlich der Überschuldung des Ehegatten war nach Feststellung der Gerichte jedenfalls schon durch Fristablauf erloschen. Die Schwestern der Erblasserin machten geltend, dass diese nicht von einer Bindungswirkung des Erbvertrages für den Fall ausgegangen sei, dass der Nachlass ihres Mannes überschuldet ist und sie die Erbschaft nach ihrem Ehemann deshalb ausschlagen müsste. Aus diesem Irrtum über die Bindungswirkung des Erbvertrages sei der Erblasserin ein Anfechtungsrecht entstanden, welches nach ihrem Tod auf die beiden Schwestern übergegangen wäre. Diese Argumentation scheiterte bereits an den zeitlichen Gegebenheiten: im Zeitpunkt des Todes des Ehemannes 1988 kannte seine Frau und spätere Erblasserin sämtliche für die Anfechtung maßgeblichen tatsächlichen Umstände, und zwar Bestand und Inhalt des Erbvertrages (mit Ausschluss einer Rücktrittsmöglichkeit), Eintritt des Erbfalles und vor allem die Überschuldung des Nachlasses. Wenn sie dann trotzdem zu einer rechtlichen Fehleinschätzung hinsichtlich der Bindungs- wirkung des Erbvertrages gelangt sein sollte, weil sie irrig davon ausging, dass er durch die nachteilige Änderung der Vermögensverhältnisse quasi automatisch seine Wirkung verlieren würde, also gar nicht mehr angefochten werden müsste (so die Argumentation der beiden Schwestern), so sei dies nur ein unbeachtlicher Rechtsirrtum. Gleiches, so der BGH, würde gelten, wenn die Erblasserin geglaubt haben sollte, dass die Bindungswirkung des Erbvertrages schon durch die erklärte Ausschlagung entfallen sei. Derartige Irrtümer im Recht stellen keine zur Anfechtung berechtigenden Irrtümer im Sinne des Gesetzes dar.